Vereinssatzung

§1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit

Der „Geflügelzuchtverein Kleve und Umgebung e.V.“, mit Sitz in Kleve, wurde im Jahr 1909 gegründet.
Er wurde am 28.10.1921 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kleve mit Aktenzeichen VR 285 eingetragen.
Der Verein ist Mitglied im Kreisverband Kleve-Geldern der Rassegeflügelzüchter im Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter e.V. sowie Mitglied im Landesverband Rheinischer Rassegeflügelzüchter e.V. im Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter e.V. (BDRG)

Die Satzungen des Kreisverbandes, des Landesverbandes und des Bundes Deutscher Rassegeflügelzüchter sowie die Ehrengerichtsordnung, Jugendordnung und die Allgemeinen Ausstellungsbestimmungen (AAB) des BDRG sind für den Verein verbindlich, ebenso die satzungsgemäßen Beschlüsse und Weisungen dieser Organe.

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Rassegeflügelzuchtverein „GZV Kleve und Umgebung e.V.“ verfolgt auf ideeller Grundlage ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung 1977 und zwar durch Förderung des Tierschutzes, Bekämpfung der Tierseuchen und Förderung der Rassegeflügelzucht im Sinne des Umweltschutzes und als wertvolle Freizeitbeschäftigung.

Zum Erreichen seines Zweckes hat der Verein folgende Aufgaben:

  1. Beratung und Aufklärung über sachgemäße Rassegeflügelzucht und artgerechte Haltungsmethoden für das Geflügel entsprechend den „Anhaltspunkten für Geflügelschutz“, insbesondere um die Schönheitswerte und die Leistungsfähigkeit des Rassegeflügels im Rahmen der Musterbeschreibungen des BDRG zu verbessern.
  2. Wahrnehmung des Tier- und Artenschutzes im Bereich der Rassegeflügelzucht, Verhütung und Bekämpfung von Geflügelkrankheiten und Tierseuchen.
  3. Kennzeichnung des Geflügels mit dem Bundesring.
  4. Förderung und Verbreitung der Rassegeflügelzucht mittels Durchführung von Ausstellungen nach einheitlichen Bestimmungen (AAB) sowie durch öffentliche Werbung.
  5. Absicherung der praktischen Geflügelhaltung durch Einflussnahme auf die staatliche Rechtssetzung.
  6. Förderung der Jugendlichen unter besonderer Beachtung des Tierschutzgedankens.
  7. Förderung von Forschung und Wissenschaft im Interessenbereich der
    Rassegeflügelzucht.
  8. Förderung und aktive Mitwirkung an der Verwirklichung des europäischen Gedankens insbesondere im Bereich der Kleintierzucht.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede/r Geflügelzüchter/in und
    Geflügelhalter/in werden, der/die das Mindestalter von 18 Jahren erreicht hat. Kinder und Jugendliche im Alter von 4 – 17 Jahren, können mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten Mitglied in der Jugendabteilung werden.
  2. Der Beitritt ist dem Vorstand des Vereins schriftlich unter Anerkennung der Satzung zu erklären. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der erweiterte Vorstand mit Stimmenmehrheit.
  3. Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen und Firmen werden, auch passive Mitglieder genannt. Sie zahlen einen Beitrag nach ihrem Ermessen und haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
  4. Zu Ehrenmitgliedern können durch die Mitgliederversammlung des Vereins Mitglieder ernannt werden, wenn sie sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
  5. Männer, Frauen und das Dritte Geschlecht werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten.  

§4 Die Mitgliedschaft wird beendet

  1. Durch Auflösung des Vereins.
  2. Durch Tod des betreffenden Mitglieds.
  3. Durch Austritt aus dem Verein. Dieser ist möglich zum Ende eines
    Geschäftsjahres und muss dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten mitgeteilt werden.
  4. Durch Ausschluss. Dieser kann auf Antrag mit Stimmenmehrheit durch die Mitgliederversammlung des Vereins erfolgen. Bestehende Rechtsvorschriften sind hierbei zu beachten, d. h. der Antrag auf Ausschluss muss in der Tagesordnung enthalten sein, die allen Vereinsmitgliedern – auch dem/der Auszuschließenden – unter Einhaltung der Einberufungsfrist schriftlich zuzustellen ist. Der Antrag auf Ausschluss muss in der Versammlung begründet werden. Dem Auszuschließenden muss das Recht eingeräumt werden, zu dem
    Ausschlussantrag Stellung zu nehmen. Ferner hat eine Rechtsmittelbelehrung zu erfolgen in der Form, dass der/die Ausgeschlossene darauf hingewiesen wird, dass sie/er gegen den erfolgten Ausschluss innerhalb einer Frist von vier Wochen beim Landesverbandsehrengericht Klage erheben kann. Im Übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Ehrengerichtsordnung des BDRG.
  5. Ein Mitglied verliert die Mitgliedschaft
    1. wenn es eine das Ansehen des Vereins schädigende Handlung begangen hat,
    2. wenn es den Verein in vermögensrechtlicher Hinsicht geschädigt hat,
    3. wenn die Zahlung der Mitgliedsbeiträge nach mehr als 12 Monaten nicht erfolgt ist (= Selbstausschluss).
  6. Die Pflicht zur Zahlung des Beitrages für das laufende Jahr wird durch das Erlöschen der Mitgliedschaft nicht berührt.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen dieser Satzung. Sie sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Ebenso stehen ihnen alle Einrichtungen des Vereins zur satzungsgemäßen Benutzung zur Verfügung.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    1. diese Satzung einzuhalten,
    2. es mit ihrer Zuchtarbeit ernst zu nehmen und die Arbeit des Rassegeflügelzuchtvereins „GZV Kleve und Umgebung e.V.“ durch rege Beteiligung zu fördern,
    3. ihren Tierbestand vorbildlich zu pflegen, die Unterbringung in
    4. ordnungsgemäßem Zustand zu halten und tierschutzrelevante Vorschriften einzuhalten,
    5. kranke, verendete oder getötete Tiere, bei denen Verdacht auf Seuche oder eine ansteckende Krankheit besteht, zwecks Verhütung der Seuche an einen Tierarzt oder ein entsprechendes Institut zur Untersuchung einzusenden,
    6. alle satzungsgemäßen Beschlüsse und Weisungen der Organe des Vereins zu befolgen,
    7. dem Verein im Rahmen dieser Satzung (§2) notwendige Auskünfte zu erteilen,
    8. den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein pünktlich nachzukommen,
    9. das Ausstellungswesen durch Beschicken mit Tieren nach Kräften zu unterstützen.
  3. Grobe Verstöße gegen diese Pflichten ziehen den Ausschluss aus dem Verein nach sich.
  4. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§6 Mitgliederbeiträge

  1. Die Festsetzung des von den Mitgliedern zu entrichtenden Mitgliederbeitrages erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
  2. Der Beitrag wird mit Beginn des Kalenderjahres fällig und ist bis spätestens zum 31. Januar des Kalenderjahres zu entrichten bzw. wird per Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat für die pünktliche Entrichtung des Beitrags Sorge zu tragen.
  3. Die Kosten der Bank für Rückbuchungen trägt das jeweilige Mitglied.
  4. Ist der Beitrag mehr als 60 Tage nach dem Bankeinzug überfällig, kann eine kostenpflichtige Abmahnung erfolgen.
  5. Ist der Beitrag ab Datum der Abmahnung weitere 30 Tage überfällig, kann er mit Mahnbescheid kostenpflichtig eingezogen werden.

§7 Organe des Vereins

Diese sind:

  1. der Vorstand
  2. der erweiterte Vorstand
  3. die Mitgliederversammlung

§8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Ihr obliegt insbesondere:
    1. die Beschlussfassung in allen grundsätzlichen Fragen des Vereins
    2. die Entgegennahme der Jahresberichte, Kassenberichte und der Berichte der Kassenprüfer
    3. die Entlastung des Vorstands
    4. die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer
    5. die Festsetzung der Jahresbeiträge
    6. die Genehmigung des Haushaltsvoranschlags
    7. die Wahl der Ausstellungsleitung für die jährliche Grenzland-Geflügelschau des Vereins
    8. die Behandlung eingehender Anträge. Diese müssen bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der 1. Vorsitzenden eingereicht worden sein.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich einberufen und geleitet. Die Einberufung kann sowohl auf dem Postwege oder als E-Mail erfolgen, sofern jedes Mitglied sicher erreicht wird.
    Für die Einberufung ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.
  3. In der Mitgliederversammlung sind stimmberechtigt:
    1. jedes ordentliche Mitglied und auch Ehrenmitglieder mit einer Stimme, hiervon ausgenommen sind passive Mitglieder (s. § 3 Absatz 3)
    2. jedes Mitglied des Vorstands mit einer Stimme
      In eigener Sache ruht das Stimmrecht.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. (Stimmenmehrheit bedeutet: Eine Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmen)
  5. Bei Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins sind drei Viertel der anwesenden Stimmen erforderlich.
  6. Mindestens einmal im Jahr ist eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung durchzuführen. Weitere Versammlungen sind anzuberaumen, wenn ein Drittel der Mitglieder dieses für notwendig erachtet.
  7. Jeweils monatlich soll eine den Zusammenhalt fördernde Versammlung durchgeführt werden, in welcher allgemeine Fragen zur Zucht und Haltung von Rassegeflügel erörtert werden.

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/in sowie der/dem Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
    Der/die stellvertretende Vorsitzende vertritt den/die 1. Vorsitzende/n im Verhinderungsfall.
    Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
    In Angelegenheiten der jährlichen Grenzlandgeflügelschau vertritt der/die Austellungsleiter/in den Verein außergerichtlich.
  2. Zum Vorstand gehören:
    1. Der/die 1. Vorsitzende
    2. Der/die stellvertretende Vorsitzende
    3. Der/die Schriftführer/in
    4. Der/die Kassierer/in
  3. Zum erweiterten Vorstand gehören:
    1. Der/die Ausstellungsleiter/in
    2. Der/die Jugendwart/in
    3. Der/die Zuchtwart/in
    4. Der/die Gerätewart/in
    5. Ferner eventuelle Beisitzer für besondere Aufgaben.

      Der/die 1. Vorsitzende kann weitere Sach- und Fachkundige sowie die Kassenprüfer zu den Vorstandssitzungen einladen. Diese haben allerdings kein Stimmrecht.
  4. Vorstandssitzungen werden bei Bedarf von dem/der 1. oder stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Mindestens einmal im Jahr müssen eine Sitzung des Vorstandes und eine des erweiterten Vorstandes stattfinden.
    Der Vorstand sowie der erweiterte Vorstand entscheiden jeweils mit Stimmenmehrheit, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  5. Der/die Schriftführer/in hat über die Vorstandssitzungen und Versammlungen Niederschriften anzufertigen und sich an den schriftlichen Arbeiten zu beteiligen.
    Die Niederschriften sind von dem/der 1. Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen und in der nächsten Versammlung/Sitzung genehmigen zu lassen.
    Sofern eine Niederschrift allen Beteiligten schriftlich zugegangen ist, kann auf die Verlesung derselben auf Antrag verzichtet werden. Wenn der Schriftführer nicht anwesend ist, wählen die anwesenden Mitglieder eine/n Schriftführer/in für die entsprechende Versammlung/Sitzung.
  6. Der/die Kassierer/in hat die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß zu verbuchen und das Vermögen des Vereins sorgfältig zu verwalten.
    Kassenbestände sind, soweit entbehrlich, zinsbringend anzulegen. In der als Jahreshauptversammlung durchgeführten Mitgliederversammlung ist der Kassenabschluss vorzulegen.
  7. Die Kassenführung ist vor der Mitgliederversammlung von den gewählten Kassenprüfern zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung vorzutragen.
  8. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Allerdings haben die Vorstandsmitglieder Anspruch auf Erstattung ihrer Sachkosten.
  9. Die Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Eine direkte Wiederwahl der Kassenprüfer ist unzulässig.
    Der/die Jugendwart/in wird von den Jugendlichen gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

§10 Streitigkeiten

  1. Bei Streitigkeiten der Mitglieder untereinander ist zunächst eine gütliche Einigung durch die Organe des Vereins anzustreben. Ansonsten entscheidet das zuständige Amtsgericht bzw. das Ehrengericht des Landesverbands Rheinischer Rassegeflügelzüchter.
  2. Streitigkeiten der Mitglieder ehrenrühriger Art regeln sich nach der Ehrengerichtsordnung des BDRG.

§11 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann nur dann aufgelöst werden, wenn dieses in einer besonderen, mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung bei einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen wird.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt dann auch über die Form der Liquidation. Das Vermögen ist ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken an das SOS-Kinderdorf Kleve abzuführen. Alle Beschlüsse über diese künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12 Datenschutz

  1. Allgemein
    Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Rechte
    Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    – das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    – das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    – das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    – das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    – das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
    – das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
    – Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
  3. Weitergabe von Daten
    Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
    Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten
    Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Datenschutzbeauftragter
    Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen.

§13 Salvatorische Klausel

Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand, Satzungsänderungen selbständig vorzunehmen, die auf Grund von Einwendungen des Finanzamtes notwendig werden. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen des BGB anzuwenden.
  3. Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft, beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 23.07.2022. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit diesem Zeitpunkt außer Kraft. Beschlüsse, die dieser Satzung entgegenstehen verlieren ihre Gültigkeit.