Aviäre Influenza (AI) / Geflügelpest

Aviäre Influenza (von lat. avis, Vogel), umgangssprachlich auch Vogelgrippe genannt, ist eine durch Viren ausgelöste Infektionskrankheit, die ihren natürlichen Reservoirwirt im wilden Wasservogel hat. Diese Viren treten in zwei Varianten (gering/hochpathogen) und verschiedenen Subtypen (H1-16 in Kombination mit N1-9) auf. Geringpathogene aviäre Influenzaviren (LPAIV) der Subtypen H5 und H7 verursachen bei Hausgeflügel, insbesondere bei Enten und Gänsen, kaum oder nur milde Krankheitssymptome. Allerdings können diese Viren spontan zu einer hochpathogenen Form (hochpathogene aviäre Influenzaviren, HPAIV) mutieren, die sich dann klinisch als Geflügelpest zeigt.

Geflügelpest ist für Hausgeflügel hochansteckend und verläuft mit schweren allgemeinen Krankheitszeichen. HPAIV, aber auch einige LPAIV können bei Exposition gegenüber einer hohen Infektionsdosis auch auf den Menschen übertragen werden und dort tödlich verlaufende Erkrankungen auslösen.

Verhaltensregeln für Kleinbetriebe mit Geflügelhaltung (bis 1000 Tiere) und Geflügelhobbyhaltungen

  1. Desinfektionsmatten oder -wannen sind vor dem Stalleingang zu errichten. Hier soll das Schuhwerk, welches außerhalb des Stalls getragen wird, desinfiziert werden.
    • Hierzu können große handelsübliche Mörtelkästen oder -kübel im Baumarkt oder haushaltsübliche Wannen erworben und, mit Desinfektionsmittel gefüllt, als Desinfektionswanne verwendet werden. Alternativ kann eine mit Desinfektionsmittel getränkte Schaumstoffmatte in einer Wanne als Desinfektionsmatte verwendet werden.
    • Geeignete Desinfektionsmittel können unter der Sparte „behüllte Viren/7b“ in der DVG-Desinfektionsmittelliste für Handelspräparate (http://www.desinfektion-dvg.de/fileadmin/FG_Desinfektion/Dokumente/Listen/Tierhaltungsbereich/DVG-Desinfektionsmittelliste_TH.pdf) eingesehen werden.
    • Desinfektionsmittel können im Landhandel oder bei einem praktizierenden Tierarzt erworben werden.
    • Peressigsäure-haltige Handelspräparate können auch bei Temperaturen zwischen 0° und 10°C angewendet werden.
    • Ameisensäure und andere org. Säuren (Zitronensäure u. a.) sind bei Temperaturen unter 10°C nicht anwendbar. Ggf. muss eine temperaturabhängige Konzentrationserhöhung erfolgen.
    • Bei der Verwendung von Desinfektionsmitteln sind stets die produktspezifischen Anwendungs- sowie Entsorgungshinweise zu beachten.
  2. Beim Betreten des Stalles ist bestandseigene Schutzkleidung (inklusive Schuhwerk) zu tragen. Die Schutzkleidung (inklusive Schuhwerk) verbleibt im Stall und muss regelmäßig gewaschen und desinfiziert werden. Bei Verwendung von Einmalschutzkleidung ist diese nach Gebrauch unschädlich zu beseitigen.
    • Als Einmalschutzkleidung können Einweg-Overalls und Einmal-Überziehstiefel verwendet werden. Nach Gebrauch können diese im Restmüll entsorgt werden.
    • Als Schutzkleidung können auch beispielsweise eine Hose mit einem Arbeitskittel und Gummistiefeln verwendet werden. Wichtig ist, dass alle Sachen im Stall verbleiben und auch nur für die Arbeit im Stall angezogen werden. Sie müssen regelmäßig gewaschen und desinfiziert werden. Desinfektionsmittel für Kleidung kann beispielsweise in Drogeriemärkten erworben werden.
  3. Die Hände sind unmittelbar vor Betreten des Stalls zu waschen und zu desinfizieren.
    • Zur Händedesinfektion sind handelsübliche Desinfektionsmittel, welche wirksam gegen Influenza A-Viren sind, geeignet. Dies wird z.B. durch die Hinweis- Kennzeichnungen „begrenzt viruzid“, „viruzid“, „wirksam gegen behüllte Viren“ deutlich. Solche Händedesinfektionsmittel können in Apotheken, Landmärkten oder Drogeriemärkten erworben werden.
  4. Nach jeder Ein- oder Ausstallung von Geflügel sind die eingesetzten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren. Nach jeder Ausstallung sind die freigewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.
    • Hierzu sind die Hinweise zu Desinfektionsmittel gemäß Punkt 1 zu beachten.
    • Die Verwendung einer Rückenspritze o.ä. hilft beim flächenmäßigen Auftragen des Desinfektionsmittels.
  5. Transportmittel für Geflügel (wie Viehtransportfahrzeuge, Anhänger, Kisten, Käfige, Behältnisse) sind nach jeder Verwendung unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren.
    • Hierzu sind die Hinweise gemäß Punkt 4 zu beachten.
  6. Hunde und Katzen sind von den Stallungen fern zu halten.
  7. Kein Geflügel über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen oder mobile Geflügelhändler zukaufen.

    Gemäß der Geflügelpest-Verordnung sind grundsätzlich einzuhalten:
  8. Ein Bestandsregister ist zu führen. Hier werden alle Zu- und Abgänge mit Datum, Art des Geflügels, Name und Anschrift des Transportunternehmers sowie des vorherigen bzw. zukünftigen Besitzers verzeichnet.
  9. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände (Gerätschaften, Maschinen), mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, sind für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren.
    • Hier soll nicht nur ein direkter Kontakt, sondern auch ein indirekter durch Kot von Wildvögeln verhindert werden.
    • Ein Abdecken durch Planen oder Einlagern in Gebäuden oder verschlossenen Behältnissen ist möglich.
  10. Krankheitsanzeichen, wie:
    • mehr als 2 % Geflügelverluste innerhalb von 24 Stunden
    • erhebliche Veränderung in der Legeleistung oder Gewichtszunahme sind unverzüglich durch einen Tierarzt abklären zu lassen. Dabei ist immer auch auf Influenza A-Viren der Subtypen H5 und H7 zu untersuchen.
    • Zu Zeiten der Geflügelpest kann auch direkt das zuständige Veterinäramt kontaktiert werden, welches dann amtliche Proben nehmen kann.
  11. Liegt der Bestand in einem Restriktionsgebiet (z.B. Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet) müssen die von der zuständigen Veterinärbehörde angeordneten Maßnahmen zusätzlich beachtet werden.

    Gemäß der Viehverkehrsverordnung sind grundsätzlich einzuhalten:
  12. Die Meldepflicht für den Tierbestand (Hühner, Truthühner, Enten, Gänse, Fasanen, Perlhühner, Rebhühner, Wachteln und Tauben) muss erfüllt sein.
    • Wer dieser Pflicht bisher noch nicht nachgekommen ist, hat seine Geflügelhaltung unverzüglich beim zuständigen Veterinäramt anzuzeigen.

      Zusätzliche Maßnahmen:
  13. Keine anderen Geflügelbestände aufsuchen.
  14. Zutritt für fremde Personen unterbinden; nur Personen in den Bestand lassen, die den Bestand unbedingt aufsuchen müssen (Tierarzt, Amtstierarzt).
  15. Eierschalen, Speise- und Kuchenabfälle nicht verfüttern.
  16. Die Stallungen sind in einem guten baulichen Zustand zu halten.
  17. Regelmäßige Schadnagerbekämpfung in den Stallungen und im Außenbereich durchführen.
  18. Eierkartons nur einmal verwenden.

Merkblatt für Hobbygeflügelhalter

  1. Keine anderen Geflügelbestände aufsuchen.
  2. Zutritt für fremde Personen unterbinden; nur Personen in den Bestand lassen, die den Bestand unbedingt aufsuchen müssen (Tierarzt, Amtstierarzt).
    • Schutzkleidung (Overall und Einmalstiefel) für Ausnahmefälle vorhalten.
    • Grundsätzlich bei der Versorgung der Tiere gesonderte Kleidung tragen.
  3. Möglichst keine Bruteier, Küken oder Zuchttiere verkaufen oder zukaufen.
  4. Kein Verfüttern von Speiseabfällen und Eierschalen!
  5. Desinfektionseinrichtung für Hände und Schuhwerk schaffen.
  6. Gesetzlich vorgeschriebene Impfung gegen Newcastle Disease regelmäßig nach Angaben des Impfstoffherstellers von einem Tierarzt durchführen lassen (Hühner, Puten).
  7. Eigenen Bestand beim Veterinäramt (Tel. 02821 – 85229) anmelden, sofern noch nicht geschehen.
  8. Bestandsregister führen mit Aufzeichnung von Zugängen, Abgängen und Verenden von Geflügel; bei Erkrankung und hohen Verlusten (in 24 Stunden mindestens 3 Tiere bzw. bei einer Bestandsgröße von über 100 Tieren mehr als 2 vom Hundert der Tiere) ist sofort der Haustierarzt zu unterrichten.
  9. Die Stallungen und Volieren in einem guten baulichen Zustand halten.
  10. Regelmäßige Schadnagerbekämpfung in den Stallungen und im Außenbereich durchführen.

Weitere Informationen:

https://url.nrw/geflügelpest

https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/aviaere-influenza-ai-gefluegelpest/